Leitfaden: Vorgehen bei Baumfällungen

Leitfaden: Vorgehen bei Baumfällungen

Regelmäßig erhalten wir Ökolöwen Hilferufe von Leipzigerinnen und Leipzigern, deren Baum gefällt werden soll. Auch Du hast erfahren, dass Dein Baum im Hinterhof oder am Straßenrand gefällt werden soll? Die Kettensägen rücken bereits an? Du weißt nicht, was Du machen sollst, und brauchst dringend Hilfe? Dann bist Du hier genau richtig. Wir zeigen Dir, worauf es ankommt und was Du am besten machen kannst.

 

Leitfaden Vorgehen bei Baumfällungen

Das kannst Du tun, wenn Dein Baum gefällt werden soll

Schau Dir die Übersicht an. Wir zeigen Dir, ob eine Fällung erlaubt ist und wie Du selbst aktiv werden kannst. Erfahre außerdem, wen Du von der Stadtverwaltung Leipzig bei Fragen oder im Ernstfall kontaktieren kannst. 

WANN wird gefällt?

Schonzeit (01.03. - 30.09.)

Das Bundesnaturschutzgesetz §39 regelt den "Allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen".

In der Schonzeit herrscht ein generelles Verbot für jegliche Fällungen und radikale Eingriffe. Nur schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt. 

Außer es liegt eine Ausnahmegenehmigung von der Unteren Naturschutzbehörde des Amtes für Umweltschutz vor. 

Kein Verbot für Fällungen hingegen gilt auch in der Schonzeit für:

  • Wälder
  • und gärtnerisch genutzte Flächen.
Keine Schonzeit (01.10. - 29.02.)

Außerhalb der Schonzeit greift die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig.

Fällungen sind auch jetzt nur mit Genehmigung vom Amt für Stadtgrün und Gewässer erlaubt! 

Kein Verbot für Fällungen gibt es auf Flächen, auf denen die Baumschutzsatzung nicht gilt:

  • Parkanlagen
  • begrünte Stadtplätze
  • Wälder
  • Friedhöfe
  • botanische Gärten
  • Parzellen der Städtischen Kleingartenvereine
  • gewerbliche Baumschulen
  • und Gärtnereien. 

WELCHE ART von Grün ist WIE geschützt?

Bundesnaturschutzgesetz / Sächsisches Naturschutzgesetz
  • Bäume und andere Gehölze mit Nestern, Horsten, Kobel (Eichhörnchen) oder Spuren (z. B. Kokonreste, Kotansammlung, holzbewohnender Käfer) sind immer geschützt. Auch Bäume, die geschützten Tierarten (z. B. Fledermäusen, Brutvögel) als Lebensraum dienen, sind geschützt. Das regelt das Bundesnaturschutzgesetz (§39, §44 - Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten).
  • Bäume mit Höhlen, Spalten und Rissen sind wichtige Lebensstätten für verschiedene Tierarten und gelten als geschützte Biotope. Unter den Biotopschutz fallen alle Bäume mit einer großen Höhle (ca. Faustgroß) oder mehreren kleinen Höhlen. Leben nachweislich höhlenbewohnende Tierarten (z. B. Fledermäuse, Specht, Bienen, Hornissen, Kauz) in der Höhle, ist der Baum geschützt, unabhängig von der Anzahl der Höhlen. Das regelt das sächsische Naturschutzgesetz (§21 SächsNatSchG).

Außer es liegt eine Ausnahmegenehmigung von der Unteren Naturschutzbehörde des Amtes für Umweltschutz vor.

Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig

Die Baumschutzsatzung schreibt ein Verbot von Fällungen vor. Das gilt für (gemessen auf 1,30 m über Erdboden): 

  • Laub- und Nadelbäume (einschließlich Esskastanie, Walnuss, Zierkirsche u. a.) mit Stammdurchmesser von > 10 cm ODER Stammumfang von > 30 cm  
  • Alle Obstbäume mit Stammdurchmesser > 30 cm ODER Stammumfang > 100 cm
  • Großsträucher > 4,0 m Höhe sowie alle Hecken > 1,0 m Höhe 
  • Alle Rank- und Klettergehölze > 3,0 m Höhe 
  • Alle Straßenbäume und frühere Straßenbaumstandorte 
  • Alle Bäume, die aus landespflegerischen, stadtgestalterischen und forstwirtschaftlichen Gründen gepflanzt sind = Bäume in Parks und Grünanlagen 
  • Alle Ersatzpflanzungen

Auch hier gibt es allerdings kein Verbot für Fällungen in:

  • Parkanlagen
  • begrünten Stadtplätzen
  • Wäldern
  • Friedhöfen
  • botanischen Gärten
  • Parzellen der Städtischen Kleingartenvereine
  • gewerblichen Baumschulen
  • und Gärtnereien. 
Ausnahmegenehmigungen

Das Amt für Stadtgrün und Gewässer kann außerhalb der Schonzeit Ausnahmegenehmigungen erteilen für Fällungen aufgrund von: 

  • Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren für Personen oder Sachen mit erheblichem Wert (Verkehrssicherheit) 
  • Baumkrankheit, oder wenn Bäume abgestorben sind 
  • Beseitigung aus öffentlichem Interesse 

Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben muss ein besonderer Antrag gestellt und vom Amt für Bauordnung und Denkmalpflege genehmigt worden sein.

WAS kannst Du tun?

Im Voraus

Wenn Du frühzeitig bemerkst, dass Grün gefällt werden soll, dann sammele vorab Beweise, mache Fotos und dokumentiere Deine Beobachtungen.

Je klarer die Beweislage, dass es sich bei dem betreffenden Baum um eine Wohn- oder Brutstätte handelt, desto wirksamer kann der Baum geschützt werden. Kontaktiere das zuständige Amt per Mail und telefonisch und frage, ob eine gültige Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Außerdem kannst Du Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang Ersatzpflanzungen für die Fällungen vorgesehen sind. Du kannst Dich dabei auf §4 des Sächsisches Umweltinformationsgesetz berufen und fordern, dass sie Dir das Protokoll der naturschutzfachlichen Prüfung des Baumbestandes zugänglich machen.

Akut
  • Gehe freundlich auf den Handelnden zu und frage, ob es einen Grund für die Fällung bzw. das Heckenabschneiden gibt. 
  • Wenn der Baum eine Lebensstätte für Tiere ist, weise den Handelnden darauf hin, dass der Baum unter Denkmalschutz steht bzw. Höhlen/Nester hat. Somit steht der Baum unter besonderem Schutz nach §39, §44 Bundesnaturschutzgesetz und §21 Sächsisches Naturschutzgesetz. 
  • Weise je nach Fall entweder auf die gesetzliche Schonzeit oder auf die Baumschutzsatzung hin. 
  • Frage, ob eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen vorliegt. Lass Dir die Genehmigung zeigen. Du kannst dich dabei auf §4 des Sächsisches Umweltinformationsgesetz. berufen und fordern, dass sie Dir das Protokoll der naturschutzfachlichen Prüfung des Baumbestandes zeigen!
  • Wenn keine Genehmigung vorliegt, kontaktiere das zuständige Amt.
  • Wenn die sachliche Behörde nicht rechtzeitig einschreiten kann, hast Du die Möglichkeit, die Polizei zu rufen. 
  • Wichtig: Mache Beweisfotos und dokumentiere den Vorfall. 

Kontaktdaten der relevanten Ämter

Amt für Umweltschutz

umweltschutz@leipzig.de

0341 123-3859

Amt für Bauordnung und Denkmalpflege

abd@leipzig.de

0341 123-5150

Amt für Stadtgrün und Gewässer

stadtgruen.gewaesser@leipzig.de

baumschutz@leipzig.de

0341 123-6100

 

Abteilung Stadtgrün:

stadtgruen@leipzig.de

0341 123-6111

 

Sachbereich Stadtbäume:

0341 123-6180

 

Wichtig!
Es ist leider in der Regel nicht möglich, eine bereits genehmigte Fällung noch aufzuhalten. Wenn ein naturschutzfachliches Gutachten vorliegt, gibt es keinen Handlungsspielraum mehr. Und bei der Genehmigung von Fällungen ist die Stadt erfahrungsgemäß großzügig.

Gebt uns gerne Feedback nach eurem Kontakt mit den Ämtern und euren Erfahrungen, damit wir unseren Leitfaden optimieren und weiterentwickeln können! 

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